Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
AGGlüStVArt. 14 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/14#abs-1 (1) Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 in Bayern ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 zuwiderhandelt,
3. Sportwetten entgegen Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vermittelt,
4. den Verboten nach Art. 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4, Art. 7a Abs. 2 Satz 1 und 3 oder Art. 8 zuwiderhandelt,
5. entgegen Art. 12 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,
6. als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle oder einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft zulässt oder duldet, dass ein Gast während der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGl%C3%BCStV/14#abs-2 (2) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu Art. 14 AGGlüStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 21.03.2023 – 23 CS 22.2677Vorläufige Unanwendbarkeit des Abstandsgebots für Wettvermittlungsstellen wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- VG Augsburg, 04.07.2022 – Au 8 S 22.765Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle; Mindestabstand zu Jugendeinrichtungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VGH Bayern, 04.06.2021 – 23 ZB 20.519Zitiert von 2
- VGH Bayern, 02.06.2021 – 23 ZB 20.518Zitiert von 7
- VGH Bayern, 01.06.2021 – 23 ZB 20.532Zitiert von 8
- VGH Bayern, 31.05.2021 – 23 ZB 20.517Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.