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AGGVG

Art 35 Mitteilung an das Nachlassgericht bei Sterbefällen außerhalb des Bundesgebietes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Einen Sterbefall außerhalb des Bundesgebietes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht ihres Bezirks mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. Ist das Nachlassgericht, das die Mitteilung erhält, nicht zuständig, hat es die Todesanzeige an das zuständige Nachlassgericht abzugeben.

Art 34a Art 36