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# Art 35 AGGVG (Bayern) — Mitteilung an das Nachlassgericht bei Sterbefällen außerhalb des Bundesgebietes

Gerichtsverfassungsausführungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einen Sterbefall außerhalb des Bundesgebietes hat die Gemeinde, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, dem Nachlassgericht ihres Bezirks mitzuteilen, sobald der Tod amtlich bekannt wird. Ist das Nachlassgericht, das die Mitteilung erhält, nicht zuständig, hat es die Todesanzeige an das zuständige Nachlassgericht abzugeben.

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Zitiervorschlag: Art 35 AGGVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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