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AGGVG

Art 36 Nachlaßsicherung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/36#abs-1 (1) Die Anlegung von Siegeln zur Sicherung eines Nachlasses, der sich nicht in der Gemeinde befindet, in der das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, sowie die Entsiegelung können der Gemeinde übertragen werden. In dringenden Fällen hat die Gemeinde für die Sicherung des Nachlasses vorläufig durch Anlegung von Siegeln zu sorgen; die getroffene Maßregel ist sofort dem Amtsgericht anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/36#abs-2 (2) Im Rahmen des Nachlaßsicherungsverfahrens sind die Notare zuständig für

1. die Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen,

2. die Anlegung und die Abnahme von Siegeln.

Art 35 Art 37