Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
AGGVGArt 28 Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/28#abs-1 (1) Die in den §§ 442, 447, 453, 465 FamFG bezeichneten Aufgebote werden durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekanntgemacht. Die Aufgebotsfrist beginnt mit der Veröffentlichung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGGVG/28#abs-2 (2) Wird die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschließungsbeschlusses angeordnet, so erfolgt sie durch das in Absatz 1 bezeichnete Blatt.