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AGGVG

Art 22 Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Als Gütestelle im Sinn von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können vom Präsidenten des Obersten Landesgerichts Personen oder Vereinigungen anerkannt werden,

1. die die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,

2. die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,

3. die nach einer Verfahrensordnung vorgehen, die in ihren wesentlichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz entspricht.

Art 21 Art 23