Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
AGGVGArt 23 Vertretung des Freistaates Bayern
Stand: 25.08.2026
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Vertretung des Freistaates Bayern vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verfassungsgerichtsbarkeit durch Rechtsverordnung zu regeln.