Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
AGFlurbGArt 8 Eingriffe in Natur und Landschaft (Zu § 45 Abs. 3 FlurbG)
Stand: 25.08.2026
Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach den für die Befreiungen geltenden Vorschriften des Art. 56 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG).