Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
AGFlurbGArt 7 Gemeinschaftliche Anlagen (Zu § 42 Abs. 2 FlurbG)
Stand: 25.08.2026
Die gemeinschaftlichen Anlagen können öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.