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AGFlurbG

Art 9 Flurbereinigungsplan (Zu § 59 FlurbG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/9#abs-1 (1) Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Bestandteilen bekanntgegeben. Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/9#abs-2 (2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich vorgebracht werden.

Art 8 Art 10