Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
AGFlurbGArt 9 Flurbereinigungsplan (Zu § 59 FlurbG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/9#abs-1 (1) Der Flurbereinigungsplan wird entweder ganz oder in seinen jeweils fertiggestellten Bestandteilen bekanntgegeben. Nach jeder Bekanntgabe ist ein Anhörungstermin abzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGFlurbG/9#abs-2 (2) Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan oder seine Bestandteile können nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstag beim Amt für Ländliche Entwicklung schriftlich vorgebracht werden.