Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
AGFGOArt 1 Finanzgerichte (Zu §§ 2, 3 FGO)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGFGO/1#abs-1 (1) Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGFGO/1#abs-2 (2) Zuständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich zuständig.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1