Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
AGFGOArt 2 Ernennung der Richter (Zu § 4 FGO)
Stand: 25.08.2026
Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Finanzgerichte; die anderen Richter werden von der obersten Dienstbehörde ernannt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1