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Art 1 AGFGO (Bayern) — Finanzgerichte (Zu §§ 2, 3 FGO)

Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Finanzgerichte haben ihren Sitz in München und Nürnberg. Außensenate des Finanzgerichts München werden in Augsburg errichtet.

(2) Zuständig sind das Finanzgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, das Finanzgericht Nürnberg für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. In Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten ist das Finanzgericht München ausschließlich zuständig.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 350-1