(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
(3) Die örtlichen Betreuungsbehörden und die überörtliche Betreuungsbehörde führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch. Sie tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Kostentragung einem anderen obliegt.