Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
AGBGBArt 14 Verpflegung
Stand: 25.08.2026
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener und ortsüblicher Weise zu gewähren; die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Heilmittel hat der Berechtigte zu tragen.