Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

AGBBiG

Art 5 Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/5#abs-1 (1) Im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden als zuständige Stelle (§ 73 Abs. 2 und § 75b BBiG) die Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs bestimmt. Sie können ihre Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden oder auf der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen; sie können ferner durch Rechtsverordnung für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes Ausbildungsordnungen im Sinn des § 4 Abs. 1 und § 5 BBiG erlassen, soweit nicht Rahmenvorschriften des Bundes vorgehen. Soweit das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zur Anwendung kommt, gelten Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 entsprechend (§ 8 Abs. 4 BQFG).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/5#abs-2 (2) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 gelten auch, wenn im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/5#abs-3 (3) Das Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist herzustellen beim Erlaß von Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 81 Abs. 2 BBiG. Soweit es sich um Ausbildungsberufe in nach §§ 71, 7 BBiG erfassten Berufsbereichen handelt, ist bei der Untersagung des Einstellens und Ausbildens das Benehmen mit dem für die Berufsausbildung nach Art. 1 Abs. 1 zuständigen Staatsministerium erforderlich. Die Festsetzung der Entschädigungen im staatlichen Bereich des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

Art 4 Art 6