nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 5 AGBBiG (Bayern) — Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im öffentlichen Dienst des Freistaates Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden als zuständige Stelle (§ 73 Abs. 2 und § 75b BBiG) die Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs bestimmt. Sie können ihre Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden oder auf der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen; sie können ferner durch Rechtsverordnung für Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes Ausbildungsordnungen im Sinn des § 4 Abs. 1 und § 5 BBiG erlassen, soweit nicht Rahmenvorschriften des Bundes vorgehen. Soweit das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz zur Anwendung kommt, gelten Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 entsprechend (§ 8 Abs. 4 BQFG).

(2) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 gelten auch, wenn im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

(3) Das Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist herzustellen beim Erlaß von Rechtsverordnungen nach Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen des § 81 Abs. 2 BBiG. Soweit es sich um Ausbildungsberufe in nach §§ 71, 7 BBiG erfassten Berufsbereichen handelt, ist bei der Untersagung des Einstellens und Ausbildens das Benehmen mit dem für die Berufsausbildung nach Art. 1 Abs. 1 zuständigen Staatsministerium erforderlich. Die Festsetzung der Entschädigungen im staatlichen Bereich des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

---

Zitiervorschlag: Art 5 AGBBiG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AGBBiG/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
