Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz
AGAufenthGArt 3 Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden
Stand: 25.08.2026
Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.