Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Personenstandsausführungsgesetz
AG-PStG Bbg§ 2 Fachaufsicht
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/2#abs-1 (1) Die Fachaufsicht über die Standesämter führen
als untere Fachaufsichtsbehörden über die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden;
als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/2#abs-2 (2) Geht der Bezirk eines Standesamtes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, liegt die Fachaufsicht bei der Fachaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Standesamt seinen Sitz hat.