Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Personenstandsausführungsgesetz

AG-PStG Bbg

§ 2 Fachaufsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/2#abs-1 (1) Die Fachaufsicht über die Standesämter führen

als untere Fachaufsichtsbehörden über die Ämter und amtsfreien Gemeinden die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden;

als oberste Fachaufsichtsbehörde das Ministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/2#abs-2 (2) Geht der Bezirk eines Standesamtes über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, liegt die Fachaufsicht bei der Fachaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Standesamt seinen Sitz hat.

§ 1 § 3