Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Personenstandsausführungsgesetz
AG-PStG Bbg§ 1 Zuständigkeit für die Erfüllung der personenstandsrechtlichen Aufgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/1#abs-1 (1) Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben werden von den Ämtern und amtsfreien Gemeinden (Aufgabenträger) als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/1#abs-2 (2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach den §§ 21 Absatz 2a, 24 und 25 des Personenstandsgesetzes ist die untere Fachaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/1#abs-3 (3) Zuständig für die Anzeige eines Sterbefalles nach § 30 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG-PStG%20Bbg/1#abs-4 (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 70 des Personenstandsgesetzes ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde.