Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

AG SchKG VO

§ 15 Datenerhebung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/15#abs-1 (1) Die nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten sowie deren zugrundeliegende Aufzeichnungen über die durchgeführten Beratungen und Veranstaltungen sind für die Dauer der nachfolgenden Zuteilungsperiode aufzubewahren. Aufbewahrungsfristen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Bei der Aufbewahrung sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/15#abs-2 (2) Nach Auswertung der nach § 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes erhobenen förderrelevanten Daten kann die zuständige Bewilligungsbehörde diese prüfen und ist berechtigt, vom Antragsteller gegebenenfalls ergänzende Angaben zu fordern. Die zur Überprüfung angeforderten Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenen und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen.

Teil 7

Schlussbestimmungen

§ 14 § 16