Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

AG SchKG VO

§ 14 Zuteilung nach der Beratungsstellenkennziffer

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/14#abs-1 (1) Aus den nach § 13 ermittelten Punkten wird für jede Beratungsstelle und jedes Erhebungsjahr eine Kennziffer ermittelt (Beratungsstellenkennziffer - BKZ). Für die Jahre des Erhebungszeitraums nach § 11 Absatz 2 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird das arithmetische Mittel der Beratungsstellenkennziffern gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/14#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1 ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer bislang geförderten Beratungskräfte multipliziert wird. In Relation zur größenadjustierten BKZ werden sodann unter Berücksichtigung des Anteils nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes sowie nach Maßgabe des § 12 die förderfähigen Beratungskraftstellen zugeteilt. Die Zahl der danach zugeteilten Beratungskraftstellen darf die Anzahl der bisher geförderten Stellen um höchstens 1,0 Beratungskraftstelle überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/14#abs-3 (3) Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1.

Teil 6

Datenerhebung

(§ 13 Satz 2 Nummer 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)

§ 13 § 15