Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz
AG SchKG VO§ 14 Zuteilung nach der Beratungsstellenkennziffer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/14#abs-1 (1) Aus den nach § 13 ermittelten Punkten wird für jede Beratungsstelle und jedes Erhebungsjahr eine Kennziffer ermittelt (Beratungsstellenkennziffer - BKZ). Für die Jahre des Erhebungszeitraums nach § 11 Absatz 2 Satz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes wird das arithmetische Mittel der Beratungsstellenkennziffern gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/14#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 ermittelte BKZ wird in eine größenadjustierte BKZ umgerechnet, indem ihre gemäß §§ 13 und 14 Absatz 1 ermittelte BKZ mit der Anzahl ihrer bislang geförderten Beratungskräfte multipliziert wird. In Relation zur größenadjustierten BKZ werden sodann unter Berücksichtigung des Anteils nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes sowie nach Maßgabe des § 12 die förderfähigen Beratungskraftstellen zugeteilt. Die Zahl der danach zugeteilten Beratungskraftstellen darf die Anzahl der bisher geförderten Stellen um höchstens 1,0 Beratungskraftstelle überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG%20VO/14#abs-3 (3) Die Berechnungen nach diesem Paragraphen erfolgen nach Maßgabe der Anlage 1.
Teil 6
Datenerhebung
(§ 13 Satz 2 Nummer 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes)