Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 19 Erlaubnisbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/19#abs-1 (1) Die Erlaubnisse nach § 4 werden vom für Inneres zuständigen Ministerium erteilt, soweit die §§ 9a und 27f des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regeln. Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Nordrhein-Westfalen. Es kann die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/19#abs-2 (2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist weiter für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland oder im Ausland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung auch auf andere Behörden übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/19#abs-3 (3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für
1. die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,
2. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 5 einschließlich der Erlaubnis nach § 13b,
3. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Wetten durch Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 13 sowie
4. die Erteilung von Erlaubnissen nach § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/19#abs-4 (4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen
1. für gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, und
2. für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäuferinnen oder Losverkäufer.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/19#abs-5 (5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 16.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20Gl%C3%BCStV%20NRW/19#abs-6 (6) Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 steht der Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen gleich.