Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag
AG GlüStV NRW§ 11 Jugendschutz
Stand: 26.08.2026
Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist, soweit nicht eine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gegeben ist, unzulässig. Wettvermittlungsstellen nach § 13 sind ähnliche vorwiegend dem Spielbetrieb dienende Räume im Sinne von § 6 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden.