Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 9 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde lässt auf Antrag eine natürliche Person gemäß § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes auf der Grundlage ihres vorgelegten Amateurfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung im Sinne von § 8 zur Teilnahme am Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur zur Nutzung der in Anlage 1 ausgewiesenen Frequenzbereiche unter Einhaltung der dafür festgelegten Nutzungsbestimmungen nach Maßgabe der in seiner Zulassung festgelegten Zeugnisklasse (Berechtigungsumfang).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Amateurfunkgesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen betreiben wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung des Namens oder der Anschrift unverzüglich sowie die Neuerrichtung einer ortsfesten Amateurfunkstelle oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen vor Inbetriebnahme in schriftlicher oder elektronischer Form der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Empfang von Aussendungen ist eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nicht erforderlich.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.