Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 19 Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Amateurfunkzeugnisse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Zulassungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und für Amateurfunkgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit dies zur Teilnahme am Amateurfunkdienst ausserhalb des Geltungsbereichs des Amateurfunkgesetzes erforderlich ist, stehen Amateurfunkzeugnisse der Klasse A nach dieser Verordnung und Amateurfunkzeugnisse der Klasse 2 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) Amateurfunkzeugnissen der Klasse 1 nach der Amateurfunkverordnung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 42) gleich, sofern der Inhaber im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bis zur Veröffentlichung allgemeiner Auflagen für die Nutzung des Frequenzbereichs gemäß Anlage 1 Buchstabe A Nr. 13 durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gelten die Bestimmungen der Amtsblattmitteilung Nr. 311/2005 der Bundesnetzagentur (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24/2005 vom 21. Dezember 2005) sinngemäß weiter.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.