Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 17 Störungen und Maßnahmen bei Störungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde kann zur Ermittlung und zur Untersuchung von Störungsursachen oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen den Betreiber einer Amateurfunkstelle zur Mitwirkung verpflichten. Hierbei kann sie insbesondere verlangen, dass der Funkamateur Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle in schriftlicher Form festhält und vorlegt und dass der Funkamateur bei der Störungsuntersuchung Testaussendungen durchführt, die eine messtechnische Auswertung der Störszenarien ermöglichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bis zur Aufklärung oder Beseitigung der Ursache von Störungen kann die Regulierungsbehörde gegenüber dem Betreiber einer Amateurfunkstelle die Sperrung bestimmter Frequenzbereiche, die Absenkung der Senderleistung oder weitere geeignete Maßnahmen anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.