Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 16 Technische und betriebliche Rahmenbedingungen für Amateurfunkstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Nutzung der Frequenzbereiche des Amateurfunkdienstes gelten die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit einer Amateurfunkstelle Ausnahmen befristet gestatten. Dies kann unter zusätzlichen Auflagen erfolgen und von der Zuteilung eines weiteren Rufzeichens abhängig gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Amateurfunkstelle darf mit Telekommunikationsnetzen verbunden werden. Dabei sind die telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Bereitstellung von Verbindungen zu Telekommunikationsnetzen über eine fernbediente Amateurfunkstelle nach § 13 ist nur dem Inhaber des Rufzeichens für diese Amateurfunkstelle gestattet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der Funkamateur technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind an einem Abschlusswiderstand durchzuführen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Amateurfunkverkehr darf nicht zur Verschleierung des Inhalts verschlüsselt werden; Steuersignale für Erd- und Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten gelten nicht als verschlüsselte Aussendungen. Das Aussenden von irreführenden Signalen, von Dauerträgern und von rundfunkähnlichen Darbietungen sowie der Gebrauch internationaler Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/16?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Der Funkamateur hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine missbräuchliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle auszuschließen.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.