Gesetze / Amateurfunkverordnung

AFuV

§ 15 Rufzeichenliste

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

1.
zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
2.
Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
3.
Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch ist in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach § 13 in das Verzeichnis aufgenommen.

§ 13a § 15