Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 12 Ausbildungsfunkbetrieb
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung zum Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses. Zur Durchführung des Ausbildungsfunkbetriebs sind zum Amateurfunkdienst zugelassene Funkamateure nach vorheriger Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Amateurfunkgesetzes berechtigt. Das Ausbildungsrufzeichen wird auf Antrag zugeteilt. Mit der Zuteilung wird der Berechtigungsumfang für den Ausbildungsfunkbetrieb festgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Rahmen des Ausbildungsfunkbetriebs ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, die Teilnahme am Amateurfunkdienst unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht des Inhabers des Ausbildungsrufzeichens gestattet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während des Ausbildungsfunkbetriebs ist von den Auszubildenden das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen zu benutzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen. Dieser hat die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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