Gesetze / Amateurfunkverordnung
AFuV§ 11 Rufzeichenanwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Rufzeichen dienen der Identifikation. Die für den jeweiligen Verwendungszweck zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle zehn Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln. Weitere Einzelheiten zur Rufzeichenanwendung können einschließlich der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn Kennungen gemäß § 10 Abs. 3 verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Rufzeichen können international gebräuchliche Zusätze beigefügt werden. Diese dürfen das zugeteilte Rufzeichen nicht verfälschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFuV%202005/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit einem Rufzeichen darf nicht zeitgleich von verschiedenen Standorten aus am Amateurfunkdienst teilgenommen werden. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Regulierungsbehörde.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 160)
BGBl. 2023 I Nr. 160
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.