Gesetze / Arbeitsförderungs-Reformgesetz
AFRGArt 81 Weitergeltung von Rechtsverordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BSG, 27.05.2003 – B 7 AL 104/02 RArbeitslosenhilfe: Vereinbarkeit des Freibetrags für Vermögen zur Alterssicherung mit der gesetzlichen Ermächtigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2008 – L 8 AL 3748/05
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2007 – L 8 AL 666/05Zitiert von 1
- LSG Saarland, 04.11.2003 – L 6 AL 13/01Zitiert von 10
- BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 21/06 RArbeitslosenhilfe: Keine Bindung an den erzeugten Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei verdecktem Treuhandverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 13.09.2006 – B 11a AL 13/06 RArbeitslosenhilfe: Keine Maßgeblichkeit des Rechtsscheins der Kontoinhaberschaft für die Vermögenszuordnung bei der Bedürftigkeitsprüfung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.03.2010 – L 19 AL 25/08
- BSG, 05.06.2003 – B 11 AL 55/02 RZitiert von 6
- BSG, 19.12.2001 – B 11 AL 49/01 RZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 81 AFRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die auf Grund des Arbeitsförderungsgesetzes erlassenen und weiterhin geltenden Rechtsverordnungen können nach Maßgabe der in diesem Gesetz vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen geändert und aufgehoben werden. Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach Artikel 1 § 370 Absatz 2 bleiben die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom 13. April 1962 (BGBl. I S. 237) und die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (BGBl. I S. 531) in Kraft.