Gesetze / Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

AFIV

§ 3 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Informationen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/3?asof=2020-07-18#abs-1 (1) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine Berichtigung der veröffentlichten Informationen erforderlich ist, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu ändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/3?asof=2020-07-18#abs-2 (2) Soweit nach den für die veröffentlichende Stelle geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Veröffentlichungen unzulässig sind oder unzulässig werden, hat die veröffentlichende Stelle unverzüglich die der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Informationen in der Veröffentlichungsdatei der Datenbank entsprechend zu löschen. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Informationen unverzüglich einzuschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFIVO/3?asof=2020-07-18#abs-3 (3) Die jeweils veröffentlichende Stelle löscht die veröffentlichten Daten zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung.

§ 3 § 5