Gesetze / Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung

AFGBV

§ 15 Datenspeicherung

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/15#abs-1 (1) Für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion regelt Anlage 2 zu dieser Verordnung Näheres zu den genauen Zeitpunkten der Datenspeicherung, zu den Parametern der Datenkategorien und zu den Datenformaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFGBV/15#abs-2 (2) Die gespeicherten Daten dürfen nur durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige Behörde und nur zum Zweck der Nachprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen der Genehmigung und der mit der Genehmigung verbundenen Überwachungspflichten erhoben, gespeichert und verwendet werden.

§ 14 § 16