Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

AFBGDV

§ 1 Zuständige Behörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBGDV/1#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBGDV/1#abs-2 (2) Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Förderleistungen nach § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Aufstiegsfort-bildungsförderungsgesetzes von Antragstellern, die ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk der Behörde haben.

§ 2