§ 1 AFBGDV (Brandenburg) — Zuständige Behörde

Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge auf Förderleistungen nach § 19 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Aufstiegsfort-bildungsförderungsgesetzes von Antragstellern, die ihren ständigen Wohnsitz im Bezirk der Behörde haben.