Art 59 (ex-Artikel 52 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 13.10.2016 – 2 BvE 3/16, 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16Freihandelsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und Kanada andererseits (CETA); hier: Ablehnung der Anträge auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 5
- VG Berlin, 22.09.2011 – 35 L 344.11
2 Entscheidungen zu Art 59 AEUV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/59#abs-1 (1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/59#abs-2 (2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.