Gesetze / AEUV

AEUV

Art 59 (ex-Artikel 52 EGV)

Stand: 22.07.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/59#abs-1 (1) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/59#abs-2 (2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.

Art 58 Art 60