Art 337 (ex-Artikel 284 EGV)
Stand: 22.07.2026
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 337 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 06.09.2012 – C-490/10Zitiert von 7
- EuGH, 18.04.2012 – C-490/10
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 108
- EuGH, 28.07.2016 – C-131/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.