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Art 323 AEUV

AEUV

Stand: 01.12.2009 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.