Art 281 (ex-Artikel 245 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 281 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 13.09.2018 – C-23/18Zitiert von 1
- EuGH, 23.01.2018 – T-639/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.