Art 255
Stand: 22.07.2026
Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 253 und 254 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.
Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise und einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 255 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 29.07.2024 – C-119/23Zitiert von 5
- EuGH, 05.03.2026 – C-164/26
- EuGH, 17.12.2020 – C-896/19Zitiert von 4
- EuGH, 05.11.2019 – C-192/18Vertragsverletzungsklage: Unterschiedliches Ruhestandsalter für Richterinnen und Richter sowie Verlängerung der aktiven Amtszeit durch den Justizminister Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- EuGH, 24.06.2019 – C-619/18Vertragsverletzung Polens: Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit durch Herabsetzung des Ruhestandsalters amtierender Richter des Obersten Gerichts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.