Art 253 (ex-Artikel 223 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 06.10.2021 – C-59/18Zitiert von 1
- EuGH, 16.06.2021 – C-684/20Zitiert von 2
- EuGH, 16.06.2021 – C-685/20Zitiert von 5
- BVerfG, 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10, 2 BvR 421/13, 2 BvR 756/16, 2 BvR 786/15, 2 BvR 561/18 · EPAZitiert von 14
- EuGH, 14.07.2022 – C-106/19Zitiert von 2
- EuGH, 17.12.2020 – C-896/19Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 05.11.2019 – C-192/18Vertragsverletzungsklage: Unterschiedliches Ruhestandsalter für Richterinnen und Richter sowie Verlängerung der aktiven Amtszeit durch den Justizminister KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 12.09.2019 – C-542/18
- EuGH, 24.06.2019 – C-619/18Vertragsverletzung Polens: Verstoß gegen die richterliche Unabhängigkeit durch Herabsetzung des Ruhestandsalters amtierender Richter des Obersten Gerichts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 253 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt.
Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.
Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.
Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.
Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates.