Gesetze / AEUV

AEUV

Art 235

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/235#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.

Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten für ihn Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 238 Absatz 2 dieses Vertrags. An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen dessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht teil.

Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/235#abs-2 (2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/235#abs-3 (3) Der Europäische Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/235#abs-4 (4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.

Art 234 Art 236