Art 224 (ex-Artikel 191 Absatz 2 EGV)
Stand: 22.07.2026
Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene nach Artikel 10 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 224 AEUV →
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