Art 206 (ex-Artikel 131 EGV)
Stand: 22.07.2026
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 206 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 31.07.2025 – 2 BvR 85/24Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl des Unterlassens einer EuGH-Vorlage zur Vereinbarkeit eines bilateralen Investitionsschutzvertrags mit dem Unionsrecht - hier: Zur Frage der Unionsrechtskonformität von Schiedsklauseln in einem zwischen einem Mitgliedsstaat und einem Drittstaat geschlossenen Investitionsschutzabkommen - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt
- EuGH, 24.09.2026 – C-790/26Gemeinsame Handelspolitik: Maßgeblichkeit der objektiven Eignung eines Gutes zum Zeitpunkt der Ausfuhr für die Einordnung als Gut mit doppeltem Verwendungszweck Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 16.04.2026 – C-311/26
- OLG Brandenburg, 02.06.2020 – 19 Ver 1/20
- EuGH, 01.12.2011 – C-446/09Zitiert von 5
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