Art 183 (ex-Artikel 167 EGV)
Stand: 22.07.2026
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
— die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
— die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 183 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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