Art 183 AEUV — (ex-Artikel 167 EGV)

AEUV

Stand: 22.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:

— die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;

— die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.