Art 172 (ex-Artikel 156 EGV)
Stand: 22.07.2026
Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt.
Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 172 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 03.09.2015 – C-121/14Zitiert von 1
- EuG, 08.02.2023 – T-295/20
- EuGH, 12.11.2015 – C-121/14Zitiert von 4
- EuGH, 04.10.2024 – C-541/20Straßenverkehrssektor: Rechtmäßigkeit der Regelungen des Mobilitätspakets I zu Lenk- und Ruhezeiten, Rückkehrpflichten, Kabotage und Entsendung von Kraftfahrern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- EuGH, 17.03.2016 – C-286/14Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.