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AELFV

§ 2 Aufgaben

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AELFV/2#abs-1 (1) Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. Im Bereich Landwirtschaft:

a) Flächen- und tierbezogene Förderung,

b) Bildung und Beratung,

c) Ernährung und Hauswirtschaft,

2. im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AELFV/2#abs-2 (2) Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:

1. Im Bereich Landwirtschaft:

a) Investitionsförderungen, LEADER,

b) Landnutzung,

c) Versuchszentrum,

d) Nutztierhaltung,

e) Gemeinschaftsverpflegung,

f) Prüfungen und Kontrollen,

g) Gartenbau,

2. im Bereich Forsten:

a) überregionale Raumordnung und Landesplanung,

b) phytosanitäre Kontrollen,

c) Schutzwaldsanierung,

d) Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) seitens höherer Jagdbehörden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AELFV/2#abs-3 (3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.

§ 1 § 3