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AELFV

§ 1 Ämter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AELFV/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AELFV/1#abs-2 (2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.

§ 2