Gesetze / Landesrecht Bayern / Ämterverordnung-LM
AELFV§ 1 Ämter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AELFV/1#abs-1 (1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) werden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter) errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AELFV/1#abs-2 (2) Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Ämter sind in Anlage 1 festgelegt.